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Satzung
§ 1 Name, Sitz und Zweck des Vereins
- Der Verein führt den Namen „Concerto Langenfeld", sein Sitz ist Langenfeld. Als Gründungstag gilt der 03.10.1948. Durch Fusion mit dem Streichorchester der Musikschule entstand am 01.02.1998 das Orchester des Städt. Musikvereins und der Musikschule. Seit dem13.03.2006 lautet der Name des Orchesters Concerto Langenfeld.
- Das „Concerto Langenfeld" verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung der Kunst und Kultur.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Pflege der Orchestermusik, Veranstaltung von Konzerten sowie musikalische Gestaltung städtischer Veranstaltungen wie z. B. Festakte, Ehrungen, Empfänge. - Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen, begünstigt werden.
§ 2 Mitgliedschaft
- Der Verein besteht aus aktiven, fördernden und Ehrenmitgliedern.
- Aktive Mitglieder können aufgenommen werden, wenn sie den Orchesteranforderungen gewachsen sind. Ein schriftlicher Aufnahmeantrag ist nicht erforderlich. Über die Aufnahme entscheiden der Vorstand und der Dirigent.
- Mit Zustimmung des Vorstands kann Jeder förderndes Mitglied werden.
- Eine Ehrenmitgliedschaft kann nur nach einstimmigem Beschluss des Vorstands erteilt werden.
§ 3 Beendigung, Ruhen der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
- Ein Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen und ist dem Vorstand mindestens einen Monat vorher schriftlich mitzuteilen.
- Der Ausschluss eines Mitglieds kann wegen grober Verletzung von Mitgliedspflichten und/oder wegen unehrenhaften und/ oder vereinsschädigenden Verhaltens verfügt werden. Gegen einen Ausschluss steht dem Mitglied die Möglichkeit der Berufung an die Mitgliederversammlung offen.
Eine Berufung hat bis zur Entscheidung durch die Mitgliederversammlung aufschiebende Wirkung. Dem Mitglied ist Gelegenheit zu geben, in der Mitgliederversammlung zu den Gründen des Ausschlusses Stellung zu nehmen. Diese sind ihm mindestens zwei Wochen vorher mitzuteilen.
Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewährung von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Jedes Mitglied erkennt bei seiner Aufnahme die Satzung des Vereins an und verpflichtet sich, die Vereinsinteressen zu wahren. Es zahlt einen Vereinsbeitrag, dessen Höhe in einer Mitgliederversammlung festgelegt wird. Fördernde Mitglieder zahlen einen Beitrag nach eigenem Ermessen, Ehrenmitglieder sind zur Beitragszahlung nicht verpflichtet. Schülerinnen und Schüler der Musikschule sind während ihrer Ausbildungszeit in der Musikschule beitragsfrei.
- Nur die aktiven Mitglieder haben in der Mitgliederversammlung Stimmrecht.
- Jedes Mitglied ist verpflichtet, an den Proben und Aufführungen des Vereins regelmäßig und pünktlich teilzunehmen. Sind sie verhindert, sollen sie sich rechtzeitig bei einem Vorstandsmitglied oder dem Dirigenten entschuldigen.
§ 5 Organe des Vereins
- Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand. Der Vorstand besteht aus gewählten, aktiven Mitgliedern.
- Die Mitglieder der Organe sind ehrenamtlich tätig.
§ 6 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung setzt sich aus allen Vereinsmitgliedern zusammen. Stimmrecht in der Mitgliederversammlung haben alle anwesenden Mitglieder mit jeweils einer Stimme. Eine Übertragung des Stimmrechts ist unzulässig.
- Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
- Eine ordentliche Mitgliederversammlung hat mindestens einmal jährlich stattzufinden.
- Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand einberufen.
- Einladungen zu Mitgliederversammlungen sind unter Bekanntgabe des Ortes, der Zeit und der vorgesehenen Tagesordnung spätestens 14 Tage vor dem festgesetzten Termin schriftlich oder digital an die dem Verein zuletzt bekanntgegebene Mitgliedsadresse abzusenden.
- Nachträgliche Ergänzungen zur Tagesordnung können unter dem Tagesordnungspunkt „Sonstiges" aufgenommen und behandelt werden. Eine Beschlussfassung ist gemäß § 32 Absatz 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) nicht möglich.
- Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt dem/der Vorsitzenden, bei dessen/deren Verhinderung dessen/deren Stellvertretung.
- Gültige Abstimmungen, Wahlen und Beschlüsse können nur zu Punkten der Tagesordnung erfolgen, deren Gegenstand bei der Einladung bezeichnet wurde (gem. § 32 Absatz 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB)).
- Wahlen und Beschlussfassungen erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Bei Stimmgleichheit gilt der gestellte Antrag als abgelehnt. Beschlüsse mit denen die Satzung geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen. Die Stimmabgabe kann geheim oder offen erfolgen. Wahlen und Beschlussfassungen sind geheim durch Stimmzettel durchzuführen, wenn mindestens ein teilnehmendes Mitglied dies beantragt.
- Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das alle zur Diskussion gestellten Anträge sowie das Ergebnis der Abstimmungen und Wahlen zu enthalten hat. Das Protokoll ist von dem/der Protokollführer(in) sowie von dem/der Vorsitzenden, bei dessen/deren Verhinderung von seiner/ihrer Stellvertretung oder einem anderen Mitglied des Vorstandes, zu unterschreiben. Dieses Protokoll ist spätestens zwei Wochen nach der jeweiligen Sitzung allen Mitgliedern schriftlich oder digital zu übermitteln.
- Die Mitgliederversammlung ist grundsätzlich nicht öffentlich. Gäste können auf Antrag durc h den Vorstand zugelassen werden.
- Abweichend von § 32 Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) kann der Vorstand nach seinem Ermessen beschließen und in der Einladung mitteilen, dass die Mitglieder an der Mitgliederversammlung ohne körperliche Anwesenheit an einem Versammlungsort teilnehmen und ihre Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können (zum Beispiel per Videokonferenz, E-Mail oder Online-Formular) oder aber ihre Stimme im Vorhinein ohne Anwesenheit bzw. Teilnahme an der Online-Mitgliederversammlung schriftlich abgeben können.
- Der Vorstand regelt in der Wahlordnung geeignete technische und organisatorische Maßnahmen für die Durchführung einer Online-Mitgliederversammlung, die insbesondere sicherstellen sollen, dass nur Vereinsmitglieder an der Mitgliederversammlung teilnehmen und ihre Rechte wahrnehmen.In der Wahlordnung ist auch die Durchführung des elektronischen Wahlverfahrens zu verschriftlichen sowie die Stimmabgabe im Vorhinein, wenn Mitglieder nicht an der Online-Mitgliederversammlung teilnehmen möchten.
- Die Wahlordnung ist nicht Bestandteil der Satzung. Für Erlass, Änderung und Aufhebung der Wahlordnung ist der Vorstand zuständig, der hierüber mit einfacher Mehrheit beschließt. Die jeweils aktuelle Fassung der Wahlordnung ist den Vereinsmitgliedern vor der Durchführung einer Online-Mitgliederversammlung zur Kenntnis zu geben, damit sie verbindlich wird.
- Die Bestimmungen dieses Paragrafen gelten für Vorstandssitzungen und Vorstandsbeschlüsse entsprechend.
- Aufgaben der Mitgliederversammlung
Der Mitgliederversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
Entgegennahme und Genehmigung des Berichtes der Kassenprüfer(innen)
Genehmigung der JahresrechnungEntgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes
Wahl und Bestellung der Vorstandsmitglieder und der Kassenprüfer(innen)
Entlastung des Vorstands
Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge
Entscheidung über Berufungen gegen den Ausschluss von der Mitgliedschaft
Wahl des Dirigenten / der Dirigentin
Beschlussfassung über eine Geschäftsordnung, sowie deren Änderung
Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins
Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen - Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand einzuberufen, wenn dieser dies aufgrund besonderer Umstände für erforderlich erachtet.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist binnen 14 Tagen einzuberufen, wenn dies mindestens ein Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder verlangt und diese unter Angabe des Zwecks und der Gründe beim Vorstand schriftlich beantragt wird. Die Bestimmungen des § 6 sind sinngemäß anzuwenden.
§ 7 Vorstand
- Dem Vorstand des Vereins obliegen die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB und die Führung seiner Geschäfte.
- Der Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden, einer/einem stellvertretenden Vorsitzenden, dem/der Kassenwart(in) und dem/der Notenwart(in). Es können bis zu fünf weitere Mitglieder als beratender Vorstand hinzugewählt werden.
- Zum vertretungsberechtigten Vorstand gehören der/die Vorsitzende, der/die stellvertretende Vorsitzende, der/die Kassenwart(in) und der/die Notenwart(in). Den Verein vertreten gerichtlich und außergerichtlich zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam.
- Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig.
- Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren einzeln gewählt. Mitglieder des Vorstands können nur Mitglieder des Vereins sein. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand. Die Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Vorstandsmitglieds durch die Mitgliederversammlung sind zulässig. Ein Vorstandsmitglied bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seines/seiner Nachfolgers(in) im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Vorstandsmitglieder berechtigt, für die Zeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein Mitglied des Vereins in den Vorstand zu wählen.
- Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden von dem/der Vorsitzenden, bei dessen/deren Verhinderung von seiner/ihrer Stellvertretung, einberufen. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind.Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden, bei dessen/deren Verhinderung die seiner Stellvertretung.
- Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren. Das Protokoll ist von der Protokollführung sowie von dem/der Vorsitzenden, bei dessen/deren Verhinderung von seiner/ihrer Stellvertretung oder einem anderen Mitglied des Vorstandes, zu unterschreiben.
- Der Vorstand ist berechtigt, Honorar- oder Arbeitsverträge für Mitarbeiter zur Erfüllung des Vereinszwecks abzuschließen.
- Dem Vorstand kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Satzung der Mitgliederversammlung zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
Erstellung sowie Abfassung des Rechnungsabschlusses
Vorbereitung der Mitgliederversammlung
Einberufung der ordentlichen und der außerordentlichen Mitgliederversammlung
Verwaltung des Vereinsvermögens
Verhandlungen mit Ämtern und Behörden
Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
Die Planung, Organisation, Durchführung und Überwachung der dem Vereinszweck dienenden Aktivitäten
Aufnahme neuer Mitglieder - Die Prüfung der durch den/die Kassenwart(in) vorzulegende Jahresrechnung erfolgt durch zwei von der Mitgliederversammlung zu wählende Kassenprüfer(innen). Die Kassenprüfer(innen) dürfen nicht zugleich dem Vorstand angehören.
- Das Prüfungsergebnis ist schriftlich dem/der Kassenwart(in) zu übergeben und von den Prüfern(innen) zu unterzeichnen.
§ 8 Auflösung des Vereins
- Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung und nur mit einer Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
- Diese Mitgliederversammlung hat auch, sofern Vereinsvermögen vorhanden ist, über die Liquidation zu beschließen. Insbesondere hat sie eine(n) Liquidator(in) zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser(diese) das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat.
- Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszweckes fällt das verbleibende Vereinsvermögen an die Stadt Langenfeld/Rhld., die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige kulturelle Zwecke zu verwenden hat.
- Der letzte Vereinsvorstand hat die freiwillige Auflösung binnen vier Wochen nach Beschlussfassung der zuständigen Vereinsbehörde schriftlich anzuzeigen.
Beschluss - 01.07.2024 - Eintrag im Vereinsregister Amtsgericht Langenfeld Registernummer VR853